Entgeltordnung

Hier erfahren Sie Wichtiges über unsere Kursbedingungen und AGBs.

  • AGB

    Unsere vertraglichen Bedingungen

    Die Musikschule befindet sich in privatrechtlicher Trägerschaft.

    Mit Unterrichtsaufnahme entsteht ein Vertragsverhältnis zwischen dem Schüler bzw. dem gesetzlichen Vertreter und der Musikschule. Einzelheiten regeln die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Entgeltordnung in der jeweils gültigen Fassung.

    Teilnahmebedingungen der Musikschule Sächsische Schweiz e. V.

    1. Geltungsbereich
    Die Mitgliederversammlung der Musikschule Sächsische Schweiz e. V. hat am 11.06.1997 beschlossen, für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein - nachfolgend Musikschule genannt - und dem/der Teilnehmer(in) - nachfolgend Schüler genannt bzw. seinem gesetzlichen Vertreter - ab Beginn des Schuljahres 1997/98 nachfolgende Teilnahmebedingungen zugrunde zu legen.

    2. Aufgabe
    Aufgabe der Musikschule ist es, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzuführen, Begabungen zu erkennen und individuell zu fördern sowie interessierte Schüler auf ein Berufsstudium vorzubereiten.

    Die Musikschule als privatrechtliche Einrichtung übernimmt damit wichtige Aufgaben der außerschulischen künstlerisch-kulturellen Bildung und Begabtenförderung, der aktiven Freizeitgestaltung und trägt durch ihr Wirken in der Öffentlichkeit wesentlichen Anteil an der Gestaltung des kulturellen Niveaus.

    3. Umfang der Leistungen
    Der Unterricht wird in folgenden Bereichen erteilt:

    Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung
    Einzel- oder Gruppenunterricht im instrumentalen, vokalen oder tänzerischen Hauptfach (Unter-, Mittel- u. Oberstufe)
    Ergänzungsfächer (Rhythmik, Musiklehre, Ensemble, Korrepetition) sowie Chor, Orchester und Kurse
    Studienvorbereitende Ausbildung (SVA)
    Zusammenspiele
    In der Grundstufe werden für Vorschul- und Grundschulkinder zweijährige Kurse in der Musikalischen Früherziehung (MFE) und Musikalischen Grundausbildung (MGA) angeboten.

    Der Hauptfachunterricht als Instrumental- oder Vokalunterricht wird als Einzel- oder Gruppenunterricht zu 2, 3, oder mehr Teilnehmern erteilt, der Ergänzungsunterricht in Klassen oder Ensembles. Wird die Regelteilnehmerzahl unterschritten, kann die Geschäftsführung die Gruppen neu festlegen oder die Entgelte durch Änderung der Unterrichtsform neu festlegen. Der Instrumental- oder Vokalunterricht beginnt im ersten Unterrichtsjahr in der Erprobungsstufe als Einzelunterricht zu ca. 30 Minuten oder Gruppenunterricht zu 45 Minuten pro Unterrichtswoche. Am Ende der Erprobungsstufe klärt ein beratendes Gespräch mit dem Fachlehrer und dem zuständigen Fachbereichsleiter die weitere Unterrrichtsform. Der Unterricht wird nach dem Rahmenplan des Verbandes Deutscher Musikschulen erteilt.

    Der Regelunterricht im Tanz erfolgt als Hauptfachunterricht in Klassen zu 45, 60, 90 oder 120 Minuten pro Woche in Abhängigkeit vom Alter. Die Unterrichtseinteilung nimmt die Fachbereichsleitung in Absprache mit den Schülern bzw. den gesetzlichen Vertretern vor. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Geschäftsführung nach Anhörung aller Beteiligten endgültig.

    Im Rahmen der Ausbildung werden zeitlich begrenzte Ergänzungsfächer angeboten, die in Absprache mit der Geschäftsführung belegt werden.

    Auftritte in Veranstaltungen der Musikschule sind einschließlich der hierfür notwendigen Vorbereitungen Bestandteil des Unterrichts, allen anderen Schülern wird der Besuch solcher Veranstaltungen empfohlen.

    Angebotene Kurse werden durch separate Ausschreibungen mit idividuellen Entgelten und individuellen Laufzeiten angeboten. Diese Entgelte werden vor Veranstaltungsbeginn fälig. Unbeschadet der Teilnahme erstreckt sich die Entgeltpflicht über die gesamte Dauer der Veranstaltung. Erfolgt eine Abmeldung während der Veranstaltung oder in einem kürzeren Zeitraum als einer Woche vor Veranstaltungsbeginn, so können die vereinbarten Entgelte nicht erstattet werden. Alle anderen Bestimmungen dieser Teilnahmebedingungen gelten sinngemäß.

    4. Unterrichtsorte
    Der Musikschulunterricht wird in der Hauptgeschäftsstelle Pirna sowie ihren Zweigstellen Heidenau, Königstein/Bad Schandau sowie der Geschäftsstelle Sebnitz/Neustadt mit ihren Unterrichtsstätten durchgeführt. Weitere Unterrichtsstätten sind möglich, Änderungen bleiben vorbehalten.

    5. Unterrichtsjahr und -zeit
    Das Schuljahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07. des folgenden Jahres. Für die Unterrichtszeit gilt die Ferien- und Feiertagsordnung des Freistaates Sachsen. Der Unterricht erfolgt wöchentlich.

    6. Teilnahme
    Der Zugang zur Musikschule ist allgemein offen, ein Anspruch auf Zulassung besteht indes nicht. Die Teilnahme beinhaltet die Verpflichtung zum regelmäßigen und pünktlichen Besuch der Unterrichtsstunden sowie zu regelmäßigem häuslichen Üben.

    7. Aufnahme
    Die Aufnahme bedarf der schriftlichen Anmeldung und Zustimmung der Geschäftsführung. Dadurch kommt zwischen der Musikschule und dem Schüler dieser bei Minderjährigkeit vertreten durch seine Eltern oder den gesetzlichen Vertreter, ein Unterrichtsvertrag zustande, der auf 1 Jahr geschlossen wird und sich, sofern er nicht gekündigt wird, jeweils um 1 Jahr verlängert.

    Im Erwachsenentarif ist nur der Abschluss eines Jahresvertrages möglich, der auf schriftlichen Antrag verlängert werden kann.

    Im Fach Musikalische Früherziehung endet der Lehrgang nach zwei Jahren, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

    Über die Zuweisung des Schülers an eine bestimmte Lehrkraft entscheidet die Geschäftsführung. Es werden Wünsche im Rahmen der Möglichkeiten berücksichtigt. Ist der Schüler bzw. sein gesetzlicher Vertreter mit dieser Zuweisung nicht einverstanden, kann er die Anmeldung binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden der Unterrichtszuweisung schriftlich widerrufen. Es gilt das Datum des Eingangs in den Geschäftsstellen der Musikschule als verbindlich.

    8. Probezeiten
    Es gelten für alle Fächer die ersten 2 Monate nach Unterrichtsbeginn als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag binnen einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Diese Festlegung gilt auch beim Übergang von der Musikalischen Früherziehung oder Musikalischen Grundausbildung in den Instrumental-, Vokal- oder Tanzunterricht.

    9. Beendigung des Unterrichtsvertrages
    Der Unterrichtsvertrag endet mit Erreichen des Ausbildungszieles durch Aufhebungsvertrag oder durch Kündigung. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Es gilt stets eine Kündigungsfrist von 2 Monaten nach Eingang des Schreibens zum jeweils 28.02. oder 31.07. des Jahres.

    Eine rückwirkende Kündigung ist ausgeschlossen.

    Eine Kündigung des Unterrichtsvertrages in den Fächern Musikalische Früherziehung, Musikalische Grundausbildung und des Klassenunterrichts in Rhythmik und Musiktheorie ist nur mit einer Frist von 3 Monaten, Stichtag ist der 30.04. zum Ende eines Schuljahres möglich.

    Ausnahmen bilden Wegzug oder Vorlage eines ärztlichen Attestes. Hier kann eine vorzeitige Beendigung des Unterrichtsverhältnisses zum Monatsende auf Entscheidung der Geschäftsführung zugelassen werden.

    10. Teilnahmebescheinigungen
    Jeder Schüler hat einen Anspruch auf die Ausstellung einer Teilnahmebestätigung bei Beendigung des Musikschulbesuches. Auf Wunsch kann ein Zeugnis ausgestellt werden, wenn er sich einem Wertungsvorspiel unterzogen hat.

    11. Ausschluss von Unterricht
    Die Musikschule kann einen Schüler sofort ausschließen, wenn dieser/diese unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht.

    Ein Ausschluss kann auch bei offenen Forderungen erfolgen. Dieser Unterricht wird nicht nachgegeben.

    Die Entgeltpflicht bleibt davon unberührt.

    Die Entgeltpflicht eines Schülers wird während der Vertragszeit nicht dadurch berührt, dass dieser nicht oder verspätet antritt, vorzeitig beendet oder dass er dem Unterricht vorübergehend oder auf Dauer fernbleibt.

    12. Unterrichtsausfall, Beurlaubung der Schüler
    Ist der Musikschüler wegen Erkrankung, Kur oder Wohnungswechsel an einer Teilnahme verhindert, ist ein Anspruch auf anteilige Entgelterstattung gegeben, soweit deswegen mindestens drei Unterrichtsstunden in Folge ausfallen und das Fernbleiben des Musikschülers vom Unterricht zuvor der Musikschule nachweislich mitgeteilt worden ist. Von der Entgelterstattung ausgenommen sind die beiden ersten Ausfallstunden. Der Erstattungsantrag ist schriftlich geltend zu machen.

    In anderen Fällen kann der Schüler in Abstimmung mit der Geschäftsführung beurlaubt werden. Die Beurlaubung ist im Voraus schriftlich bei der Geschäftsführung zu beantragen und erstreckt sich auf höchstens sechs Monate. Die Entgeltpflicht bleibt hiervon unberührt.

    Fällt Hauptfachunterricht, für den Entgelte entrichtet wurden, durch Krankheit oder dienstliche Verhinderung der Lehrkraft aus, und es besteht keine Möglichkeit, diese ausgefallenen Stunden nachzuholen, so werden die Entgelte auf schriftlichen Antrag am Schuljahresende erstattet, wenn weniger als 34 Wochenstunden erteilt wurden. Für den Nachholunterricht können zusätzliche Unterrichtszeiten angesetzt und die Unterrichtsform variabel gestaltet werden.

    Ebenso können übergeordnete schulische Belange (z.B. Konzerte, Empfangstage, Wettbewerbe) den Unterricht im Einzelfall ersetzen. Die Anordnung trifft die Geschäftsführung.

    13. Entgelttarife und Zahlungsmodalitäten
    Die Entgelte für Leistungen der Musikschule richten sich nach dem Entgelttarif I für Schüler und Entgelttarif II für Erwachsene. Erwachsene sind volljährige Teilnehmer.

    Der Erwachsenentarif wird erhoben, wenn das Einkommen, jeglicher Art, des volljährigen Teilnehmers 300 Euro / Monat überschreitet.

    Die Entgeltordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen.

    Alle zu entrichtenden Entgelte sind Jahresentgelte. Sie werden zu Beginn des Schuljahres im voraus fällig und setzen sich zusammen aus

    einem einmaligen Aufnahmeentgelt bei Neuaufnahmen
    den Jahresentgelten für den Unterricht in dem entsprechenden Fach und Tarif
    dem Jahresentgelt für die Nutzung eines musikschuleigenen Instruments
    Alle Entgelte werden mit der 1. Unterrichtsstunde fällig. Sie sind entweder in einem Betrag zu Beginn des Schuljahres oder vierteljährlich bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu entrichten. Wird die Zahlungsfrist um mehr als 14 Tage überschritten, fallen auch dann Verzugszinsen an, wenn der Zahlungssäumige noch keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden zusätzliche Mahnentgelte für die 1. und 2. schriftliche Mahnung in der in der jeweils geltenden Entgeltforderung ausgewiesenen Höhe erhoben. Für alle Fristen gilt der Tag des Zahlungseinganges zur Gutschrift.

    Bei Ausstellung der 3. Mahnung wird der Unterricht ausgesetzt, ohne das die Entgeltpflicht aufgehoben wird.

    Die Musikschule behält sich vor, die Entgelte angemessen zu erhöhen, wenn dies die wirtschaftliche Situation erfordert. Kommt hierüber kein Einverständnis mit den Zahlungspflichtigen zu Stande, können beide Parteien das Vertragsverhältnis fristlos kündigen.

    Bei Durchführung von Kursen werden die Entgelte mit Ausschreibung des Angebotes bekannt gegeben. Alle Entgeltzahlungen sind bis spätestens 14 Tage vor Kursbeginn fällig und sind auf das in der Entgeltrechnung oder auf der Anmeldung angegebene Konto zu entrichten.

    Die Musikschule kann im Rahmen ihrer Bestände Musikinstrumente ihren Schülern zur Nutzung überlassen. Ein Rechtsanspruch auf Überlassung besteht jedoch nicht. Bei Neuüberlassung beträgt die Ausleihdauer max. zwei Jahre, bei Streichinstrumenten drei Jahre.

    14. Ermäßigungen
    Entgeltermäßigen werden nur für die Teilnahme am instrumentalen, vokalen oder tänzerischen Hauptfachunterricht erteilt; für einmalige Aufnahme- und Nutzungsentgelte werden keine Ermäßigungen gewährt, ebenso für alle Angebote in den Ergänzungsfächern und Kursen.
    Eine Ermäßigung kann stets nur ab dem Tag des Antragseinganges in der Musikschule gewährt werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

    Nähere Modalitäten regelt die Entgeltordnung.

    15. Aufsicht und Haftung
    Eine Aufsicht besteht nur während des Unterrichts. Für eingebrachte Sachen sowie für Fahrzeuge, die auf dem Gelände abgestellt sind, haftet die Musikschule nicht.

    16. Gesundheitsbestimmungen
    Beim Auftreten von ansteckenden Krankheiten sind die allgemeinen Gesundheitsbestimmungen für Schulen in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

    Erscheint der Schüler erkrankt im Unterricht, ist der Lehrer berechtigt, die Unterrichtserteilung abzulehnen.

    17. Inkrafttreten
    Diese Teilnahmebedingungen treten am 01.01.2004 in Kraft.

    18. Salvatorische Klausel
    Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, wird dadurch das Vertragsverhätnis in seinem Bestand nicht berührt.

    Alle von diesen Teilnahmebedingungen abweichenden Vereinbarungen sind nur dann gültig, wenn sie einvernehmlich getroffen und von der Geschäftsführung ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

  • Kursbedingungen

     


    1. Anmeldung und Bezahlung
    Mit der Anmeldung zu einem Kurs (Antrag auf Abschluss eines Unterrichtsvertrages) erkennt der Teilnehmer die allgemeinen Kursbedingungen der Musikschule Sächsische Schweiz e. V. an. Durch die Annahme des Antrages kommt der Unterrichtsvertrag zwischen dem Kursteilnehmer und der Musikschule zustande. Die Anmeldungen werden in zeitlicher Reihenfolge entgegengenommen und bearbeitet. Die Musikschule behält sich die Ablehnung von Anträgen ausdrücklich vor. Eine separate Anmeldebestätigung wird nicht erteilt.

    Die Teilnahme an Kursen verpflichtet zur Zahlung des Entgeltes, das vor der ersten Kursstunde in voller Höhe fällig wird. Die Zahlung erfolgt per Einzug. Neben dem Kursentgelt anfallende Nutzungsgebühren und Kursmaterialien (z. B. Leihgebühren für Instrumente) sind gesondert zu zahlen.

    2. Beginn und Dauer
    Beginn und Zuordnung innerhalb der Gruppen erfolgt nach individuellen Wünschen im Rahmen bestehender Möglichkeiten einschließlich der konkreten Kurszeit.

    Bei Einzelkursen erfolgt die Festlegung der Kurszeit in individueller Absprache zwischen dem Teilnehmer und dem Fachlehrer. Der Kurs findet in wöchentlichem Rhythmus statt. Bei Verhinderung muss die Musikschule 24 Stunden vor Kurszeit informiert werden, ansonsten verfällt das Anrecht auf diese Kursstunde. Der Kurs hat im Rahmen von 6 Monaten stattzufinden.

    Bei Gruppenkursen werden die Kurszeiten durch die Musikschule vorgegeben und vor Kursbeginn bekannt gegeben. Bei Verhinderung eines Teilnehmers im Gruppenkurs entfällt die Stunde für diesen ersatzlos.

    Bei Verhinderung des Lehrers wird die Kursstunde nachgeholt.

    An gesetzlichen Feiertagen und in den Schulferien des Freistaates Sachsen findet grundsätzlich kein Kurs statt.

    3. Verhalten in Unterrichtsräumen
    Es wird erwartet, dass das Verhalten der Teilnehmer die ordnungsgemäße Durchführung der Kurse unterstützt. Die Räume sind nach Kursende in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Im Übrigen gilt die jeweilige Haus- bzw. Schulordnung.

    4. Teilnahmebedingungen / Teilnahmebescheinigung
    Die Mindestteilnehmerzahl ist von der Art des Kurses abhängig. Die Teilnahmebescheinigung wird auf Wunsch entgeltfrei erstellt.

    5. Ermäßigungen
    Sozial- bzw. Geschwisterermäßigungen sind im Kursprogramm ausgeschlossen.

    6. Rücktrittsrecht
    Die Musikschule Sächsische Schweiz e. V. kann wegen mangelnder Beteiligung, bei Ausfall eines Kursleiters oder anderer von ihr nicht zu vertretender Gründe vom Vertrag zurücktreten. Bereits gezahlte Entgelte werden zurückerstattet. Weitere Ansprüche gegen die Musikschule Sächsische Schweiz e. V. sind ausgeschlossen. Eine Rückerstattung der Entgelte bei vorzeitiger Beendigung des Kurses durch den Teilnehmer, erfolgt nicht.

    7. Sonstiges
    Mit der Bekanntmachung dieser Teilnahmebedingungen für Kurse verlieren alle früheren ihre Gültigkeit. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Geschäftsführung der Musikschule.

    8. Inkrafttreten
    Diese Teilnahmebedingungen treten am 01.08.2008 in Kraft.

  • Entgeltordnung

     

     

    §1 Grundsatz

    Die Musikschule Sächsische Schweiz e.V. erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Leistungen Entgelte nach dieser Ordnung.

    §2 Aufnahmeentgelt

    Es wird ein einmaliges Aufnahmeentgelt in Höhe von 8,00 € erhoben. Ausgeschlossen sind zeitlich begrenzte Kurse und Projekte.

    §3 Höhe des Unterrichtsentgeltes

    (1) Die Höhe des Unterrichtsentgeltes richtet sich nach der Art des Unterrichtes, an dem der Schüler teilnimmt.

    (2) Den Unterrichtsentgelten liegt zugrunde, dass pro Schuljahr mindestens 34 Unterrichtsstunden erteilt werden. Die Teilnahme am Ensemble- und Ergänzungsunterricht ist zeitlich begrenzt und wird durch die Geschäftsleitung entschieden.

    (3) Die Unterrichtsentgelte betragen: Siehe Tabelle Vorderseite

           

    (4) Nach Erreichen des 18.Lebensjahres ist zur weiteren Gewährung des Schülertarifs eine Schulbescheinigung oder Studienbescheinigung (für jedes Semester) unaufgefordert in der Musikschule vorzulegen.

    (5) Kann der Unterricht aus Gründen, die nicht in der Person des Schülers liegen, während eines Fälligkeitszeitraumes nicht erteilt werden und es besteht seitens der Musikschule keine Möglichkeit, diese ausgefallenen Stunden nachzuholen, so werden die Entgelte auf schriftlichen Antrag am Schuljahresende erstattet, wenn weniger als 34 Wochenstunden erteilt wurden.

    (6) Verändert sich im Laufe des Schuljahres die Unterrichtsform durch Ausscheiden eines oder mehrerer Schüler, so ist eine Ummeldung des/der verbleibenden Schülers/Schüler und eine Anpassung der Entgelte erforderlich. Unabhängig davon bleibt das Entgelt in der bisherigen Höhe max. zwei Monate bestehen, längstens bis zum Ende des Schuljahres.

    (7) Alle zu entrichtenden Entgelte sind Jahresentgelte. Sie werden zu Beginn eines Schuljahres im Voraus fällig und setzen sich zusammen aus:

              - einem einmaligen Aufnahmeentgelt bei Neuaufnahmen

           

              - den Jahresentgelten für den Unterricht in dem
                entsprechenden Fach und Tarif

           

              - dem Jahresentgelt für die Nutzung eines
                 musikschuleigenen Instrumentes

           

    Alle Entgelte werden mit der 1. Unterrichtsstunde fällig. Sie sind entweder in einem Betrag zu Beginn des Schuljahres oder vierteljährlich bis spätestens 14 Tage nach Rechnungslegung zu entrichten. Wird die Zahlungsfrist um mehr als 14 Tage überschritten, fallen auch dann Verzugszinsen an, wenn der Zahlungssäumige noch keine schriftliche Mahnung erhalten hat. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen werden zusätzliche Mahnentgelte ab der ersten schriftlichen Mahnung in der jeweils geltenden Entgeltordnung ausgewiesen Höhe erhoben. Für alle Fristen gilt der Tag des Zahlungseinganges zur Gutschrift. Die Entgelte werden durch Entgeltbescheid erhoben.

    §4 Entgeltermäßigungen

    (1) Für die Teilnahme am Hauptfachunterricht kann eine Ermäßigung als Geschwisterermäßigung gewährt werden.

    (2) Sie kann nur dann gewährt werden, wenn für alle betreffenden Geschwister gemeinsam nur ein Zahlungspflichtiger einsteht und wenn die Buchung aller Unterrichtsgelder über ein gemeinsames Familienentgeltkonto der Musikschule erfolgt. Unter der Voraussetzung, dass bei allen An- und Ummeldungen die erforderlichen Auskünfte zur Familie angegeben werden, wird die Geschwisterermäßigung automatisch gewährt. Bei einer späteren Korrektur oder Vervollständigung wird die Geschwisterermäßigung ab dem Monat des Eingangs dieser Nachricht gewährt. Eine rückwirkende Gewährung kann nicht erfolgen.

    Die Geschwisterermäßigung wird in der Reihenfolge des Geburtsdatums gewährt, dass:

              - das erste (älteste) Kind keine Ermäßigung erhält

           

              - das zweite eine Ermäßigung von 10% erhält

           

              - und jedes weitere Kind eine Ermäßigung von 20 %
                 erhält

           

    mit Ausnahme von Entgelt für Musikinstrumentennutzung.

           

    (3) Sozialermäßigung kann in allen Unterrichtsformen der Musikschule für sozial Benachteiligte auf formlosen Antrag hin gewährt werden.

    (4) Schülern ohne Hauptfachbelegung können keine Ermäßigungen gewährt werden. Ermäßigung zur Förderung bestimmter Fächer und Unterricht zur Begabtenförderung kann die Geschäftsführung in Abhängigkeit von der Haushaltlage gewähren.

    §5 Nutzung von musikschuleigenen Musikinstrumenten / Tonstudio

    Das monatliche Entgelt für die Nutzung eines musikschuleigenen Instrumentes beträgt 10,00 €. Kleinstreparaturen und Zubehör (wie Saiten, Zapfenfett etc.) gehen zu Lasten des Nutzers.

    Für die Fremdausleihe von Instrumenten wird ein monatliches Entgelt von 15 € erhoben.

    Bis zum Abschluss eines speziellen Leihvertrages haftet der Nutzer vollumfänglich für das entgegengenommene Instrument und das Zubehör.

    Für die Fremdnutzung des Tonstudios wird ein dem vereinbarten Aufwand entsprechendes Entgelt erhoben.

    §6 Zuschläge

    Für Schüler, deren Wohnsitz sich außerhalb des Landkreises befindet, wird ein Zuschlag von 33 % berechnet.

    Für Schüler, deren Wohnsitz sich innerhalb des Landkreises befindet und deren Wohnorte sich nicht an der Zahlung des Sitzgemeindebeitrages beteiligen, wird ein Zuschlag analog des festgelegten Sitzgemeindeanteils berechnet. (Möglich bis 31.12.2022)

    §7 Mahnentgelte

    Für die schriftliche 1. Mahnung wird ein Entgelt in Höhe von 5 Euro erhoben. Für die 2. schriftliche Mahnung beträgt die Höhe des Entgeltes 7,00 €. Bei Nichtbeachtung der Zahlungsaufforderungen wird ein Inkassounternehmen eingeschaltet.

    §8 Fälligkeit

    Alle Zahlungen erfolgen unbar auf das in der Rechnung angegebene Konto oder durch Erstellung eines Lastschriftauftrages. Die Entgelte sind vierteljährlich im Voraus zum 01.01.; 01.04.; 01.07. und 01.10. fällig. Bevorzugte Zahlungsweise durch Einzugsermächtigung.

    §9 Inkrafttreten

    Diese Entgeltordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.

           

     

     

    Informationen zur Anmeldung

    Sie haben die Möglichkeit unsere Anmeldungsformulare (Schulanmeldung bzw. Kursanmeldung) direkt auszufüllen und an uns zu senden.

    Bitte schicken Sie das Formular nicht nochmals per Post an uns.

    Wir weisen darauf hin, dass die schriftliche Anmeldung noch keinen Vertragsabschluss darstellt. Nach Anmeldung erfolgt der Eintrag in die Warteliste. Sobald im gewünschten Unterrichtsfach Kapazitäten frei werden, wird mit Ihnen ein Gesprächstermin vereinbart, um die weitere Vorgehensweise zu klären.

     

    Sie erreichen uns:

    Geschäftsstelle Pirna

    Tel.: (0 35 01) 71 098-0 
    Fax.: (0 35 01) 71 098-6

    e-Mail: musikschule.pirna@t-online.de

     

    Unter dem Menüpunkt Entgeltordnung finden Sie das aktuelle Leistungsverzeichnis und unter AGB's steht unser Kleingedrucktes.